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Allgemeine Geschäftsbedingungen

stand 21. April 2019

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden von MTP Schweiz und MTP Schweiz und gelten, wenn der Kunde (Käufer) oder MTP Schweiz (Verkäufer) dies ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen daran sind nur gültig, wenn sie von MTP Schweiz schriftlich bestätigt wurden.

 

2. DIENSTLEISTUNGEN

2.1. LEISTUNGEN

 

2.1.1. LEISTUNGSUMFANG

 

MTP Schweiz stellt dem Kunden qualitativ hochwertige Dienstleistungen zur Verfügung. Die Auftragsbestätigungen und / oder Angebote von MTP Schweiz sind in Bezug auf Inhalt und Umfang der verschiedenen angebotenen Dienste maßgeblich. Die Erreichung eines bestimmten Entwicklungsziels oder die Erbringung einer bestimmten Leistung muss in der Angebots- oder Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt werden. 

 

2.1.2. ZUSÄTZLICHE LEISTUNG

 

Der Kunde zahlt für die zusätzliche Leistung einen Aufpreis. Diese Leistung gilt als angenommen, wenn MTP Schweiz und der Kunde schriftlich zustimmen, oder wenn MTP Schweiz mündlich zugestimmt hat, und dem Kunden das Protokoll schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Wege dem Kunden zugestellt hat und lehnt der Kunde die Erbringung der zusätzlichen Leistung nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Protokolls schriftlich ab.

 

2.1.3. FRISTEN 

 

Wenn sich die Frist aus Gründen, die von MTP Schweiz nicht zu vertreten sind und MTP Schweiz dadurch nicht in der Lage ist, die festgelegten Fristen einzuhalten, werden diese um die Dauer verlängert, für die MTP Schweiz nicht verantwortlich ist.

 

2.1.4. ERFÜLLUNGSORT 

 

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt der Sitz von MTP Schweiz als Erfüllungsort für die Leistungen von MTP Schweiz im Rahmen dieser Vereinbarung.

 

2.2. DIE LEISTUNG DES KUNDEN

 

2.2.1. PREISE

 

Die vom Kunden zu zahlenden Preise basieren auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von MTP Schweiz. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese werden von MTP Schweiz gesondert in Rechnung gestellt. Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit. MTP Schweiz ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden die Höhe der Sätze einmal jährlich an veränderte Kostenfaktoren wie Löhne, Material, Steuern, Gebühren usw. anzupassen.

 

2.2.2. DIE KOOPERATION DES KUNDEN

 

Der Kunde verpflichtet sich, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und eigene Ressourcen in Anspruch zu nehmen, um MTP Schweiz in jeder erforderlichen Weise und kostenlos zu unterstützen. Sofern erforderlich und sinnvoll, muss der Kunde angemessene Arbeitsbedingungen am Projektstandort sicherstellen. Der Kunde unterrichtet MTP Schweiz ohne besondere Aufforderung über alle Unterlagen und Umstände, die für das Verständnis des Projekts und die Durchführung der Verträge von Bedeutung sind.

 

2.2.3. DIE VERANTWORTUNG DES KUNDEN

 

Der Kunde stellt sicher, dass die Dienstleistungen, für die er einen Vertrag mit MTP Schweiz abgeschlossen hat, rechtmäßig und vertragsgemäß verwendet werden. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass alle von MTP Schweiz im Rahmen der Vertragserfüllung an den Auftraggeber weitergeleiteten Leistungen ausschließlich zu dem in der Angebots- oder Auftragsbestätigung beschriebenen Zweck und Nutzen verwendet werden. Bei jeder anderen Verwendung stellt der Kunde MTP Schweiz für alle Schäden frei, die durch diesbezügliche Ansprüche Dritter verursacht werden, einschließlich der Kosten, die sich aus Rechtsstreitigkeiten ergeben. Der Kunde gibt in geeigneter Form alle sicherheitsrelevanten Informationen für die Vertragserfüllung an MTP Schweiz weiter.

 

2.2.4. SPEZIFIKATION DER ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN

 

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entspricht die Leistung von MTP Schweiz nur den in der Offerte oder Auftragsbestätigung genannten Vorschriften und Standards. Wenn MTP Schweiz bei der Erbringung seiner Leistung bestimmten gesetzlichen oder anderen Standards entsprechen muss, muss der Kunde MTP Schweiz darüber schriftlich informieren.

 

2.2.5. ANNAHME DES KUNDEN

 

Der Auftraggeber hat die ihm während der Vertragslaufzeit vorgelegten Zwischenergebnisse (Prüfergebnisse, Unterlagen, Spezifikationen, Programmteile usw.) regelmäßig zu überprüfen und MTP Schweiz unverzüglich schriftlich über etwaige Beanstandungen und Mängel zu informieren. Der Kunde hat Anspruch auf eine 30-tägige Testphase für die erbrachten Dienstleistungen. Die Testphase beginnt entweder aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung und Bestimmung oder andererseits an dem Tag, an dem MTP Schweiz den Abschluss seiner Arbeit erklärt. Die Leistung von MTP Schweiz gilt als vom Kunden angenommen und genehmigt, es sei denn, der Kunde erhebt schriftlich gegen die Funktionen und Leistungen innerhalb des Testzeitraums und legt den Nachweis vor. Unterlagen und Materialien gelten als angenommen, wenn sie an den Kunden geliefert werden und dieser nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung Widerspruch erhebt. Wenn MTP Schweiz den Einspruch akzeptiert und Abhilfe schafft, beginnt die Testphase an dem Tag, an dem MTP Schweiz die schriftliche Benachrichtigung über den Abschluss der Abhilfe (Poststempel) sendet. Dies gilt nicht für unwesentliche Korrekturen. Wenn MTP Schweiz den Einspruch nicht akzeptiert, hat der Kunde eine Frist von zwei Monaten ab dem Datum des Poststempels der Fertigstellungserklärung von MTP Schweiz, um Klage zu erheben. Ist die Klage nach Ablauf dieser Frist noch nicht anhängig, gelten die Dienstleistungen von MTP Schweiz als angenommen. Wenn ein Abnahmeprotokoll erstellt wird, bestimmt das Datum dieses Berichts das Datum des Abschlusses der vertraglichen Leistung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die produktive Nutzung einer Teil- oder Gesamtleistung durch den Kunden gilt in jedem Fall als Anerkennung des produktiv genutzten Teilsystems oder Gesamtsystems, wobei kein Abnahmeprotokoll erforderlich ist.

 

2.2.6. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

MTP Schweiz stellt dem Kunden monatlich seine Leistungen in Rechnung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Rechnung ist vom Kunden innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wenn vom Kunden nichts anderes mitgeteilt wird, gilt die Rechnung nach Ablauf der Fälligkeit als akzeptiert. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber MTP Schweiz nicht nach, so befindet sich der Kunde am Fälligkeitstag in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. In diesem Fall ist MTP Schweiz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a des Rechnungsbetrags zu berechnen. MTP Schweiz kann dem Kunden auch eine Nachfrist zur Abwicklung gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist MTP Schweiz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

2.3. GARANTIE FÜR ARBEIT UND DIENSTLEISTUNGEN

 

Bei Werk- und Dienstleistungsverträgen verpflichtet sich MTP Schweiz, rechtzeitig festgestellte schwerwiegende und betriebsstörende Arbeitsmängel auf eigene Kosten zu beseitigen. MTP Schweiz wird dies durch Modifizieren oder Austauschen der defekten Artikel mit funktional gleichwertigen Waren tun. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Mängel gelten als rechtzeitig gemeldet, wenn der Kunde schriftlich eine Beschwerde einreicht und diese spätestens zehn Tage nach ihrem ersten Auftreten und innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Ziffer 2.2.5 „Annahme durch den Kunde". Die Mängel müssen reproduzierbar sein. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde nicht mehr berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Nicht wesentliche Mängel, die den Nutzen der Arbeit nur geringfügig beeinträchtigen und bei der in Klausel 3 beschriebenen Abnahmeprüfung außer Acht gelassen wurden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Kunde unterstützt MTP Schweiz bei der Behebung der Mängel, insbesondere durch Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Computern, Räumen und Telekommunikationsfähigkeiten. Auf Verlangen stellt der Kunde MTP Schweiz alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, die Mängel zu beurteilen und zu beheben.

 

2.3.1. Verbindlichkeiten von MTP SCHWEIZ 

 

MTP Schweiz garantiert qualitativ hochwertige Dienstleistungen. Die Haftung für vertragliche und außervertragliche Ansprüche ist für alle direkten und indirekten Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit MTP Schweiz und seiner Erfüllung entstehen, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist grobfahrlässig oder Vorsatz. Dieser Haftungsausschluss umfasst auch die Haftung des Auftraggebers nach Art. 55 des Obligationenrechts und der Erfüllungsgehilfen nach Art. 101.

 

2.3.2. BESONDERE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN / KUNDENDIENST

 

Verlangt ein Kunde Entwicklungen, die über die Anwendung des anerkannten Standes der Technik hinausgehen, verpflichtet sich der Kunde, MTP Schweiz nicht haftbar zu machen und MTP Schweiz für Schäden zu entschädigen, die sich aus der Anwendung von Techniken ergeben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht anerkannt waren. Wenn der Kunde ohne Zustimmung von MTP Schweiz Änderungen oder Reparaturen an den Arbeitsergebnissen vorgenommen hat oder wenn er die Arbeitsergebnisse zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwendet hat, besteht keinerlei Haftung, es sei denn, MTP Schweiz kann Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden. Der Kunde verpflichtet sich, MTP Schweiz für Schadensersatzansprüche zu entschädigen, die auf solche Änderungen und Reparaturen durch den Kunden oder auf die Verwendung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden für einen anderen als den vorgesehenen Zweck zurückzuführen sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, MTP Schweiz für Schadensersatzansprüche aus der Produkthaftung freizustellen, wenn der Schadensersatzanspruch nicht ausschließlich auf Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz von MTP Schweiz beruht. MTP Schweiz übernimmt keine Haftung für Produkte, die er später als fehlerhaft erwirbt.

 

2.4. SPEZIELLE BEDINGUNGEN

 

2.4.1. RECHTE AUF DIE ARBEITSERGEBNISSE

 

Die vertraglich geschuldeten Rechte an den Arbeitsergebnissen von MTP Schweiz gehen mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Die Rechte, das im Laufe der Arbeit erworbene Know-how zu nutzen, sind von den vorstehenden Bestimmungen gemäß den folgenden Bestimmungen ausgeschlossen:

 

2.4.2. PATENTE

 

Wenn das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis von MTP Schweiz eine patentierbare Erfindung ist, hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent. Die Vorbereitung und Durchführung der entsprechenden Patentanmeldung ist nicht Teil der Dienstleistungen von MTP Schweiz. Sollte sich eine solche Patentanmeldung jedoch als möglich herausstellen, wird MTP Schweiz den Kunden frühzeitig informieren und die Parteien werden alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Patentanmeldung in einer Zusatzvereinbarung vereinbaren.

 

2.4.3. SOFTWARE-COPYRIGHT

 

Das Urheberrecht von Software, die MTP Schweiz für den Kunden entwickelt hat, verbleibt bei MTP Schweiz oder einem möglichen Drittlizenzgeber. Bei vollständiger und endgültiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software im beabsichtigten Umfang. Das Nutzungsrecht des Kunden umfasst auch das Recht, die Software zu bearbeiten, zu kopieren und an einen Dritten weiterzugeben, wenn diese Nutzung für den vom Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung beabsichtigten Zweck erforderlich ist und wenn ein solcher Verwendungszweck zu diesem Zeitpunkt für MTP Schweiz (z. B. eingebettete Software) erkennbar war. Darüber hinaus darf der Kunde die Software nicht als eigenständiges Produkt Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag mit MTP Schweiz vorgesehen ist.

 

2.4.4. FACHWISSEN

 

MTP Schweiz kann das im Entwicklungsprozess erworbene Know-how kostenlos nutzen, sofern die Geschäftsgeheimnisse des Kunden geschützt bleiben.

 

2.4.5. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT und RÜCKGABE VON EIGENTUM 

 

Der Kunde und MTP Schweiz werden alle Informationen über die andere Partei, die als vertraulich erachtet wird, von der Partei, der sie während der Ausschreibung und während der Vertragsdauer vertraulich erscheinen, geheim halten. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Geschäfts- und Herstellungsgeheimnisse. Diese Verpflichtung erlischt fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sämtliche Unterlagen, ob in Papierform, in elektronischer Form oder in einer anderen Form, ob in Kopie oder im Original, mit Informationen über die andere Vertragspartei, die unter diese Geheimhaltungspflicht fällt, werden nach Beendigung vollständig zurückgesendet. Die Partei, die zur Rückgabe von Material verpflichtet ist, ist jedoch berechtigt, einzelne Exemplare der zurückzusendenden Unterlagen sicher zu verwahren. Solche Einzelexemplare dürfen nur zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verwendet oder in Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.

 

2.4.6. ABWERBEVERBOT VON PERSONAL

 

Während der Vertragsdauer und während eines Zeitraums von einem Jahr nach dessen Kündigung dürfen der Kunde und MTP Schweiz weder Personen, die sich in der Durchführung der Leistung befinden, noch direkt oder indirekt beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen. Es sei denn, beide Parteien erklären sich mit diesen Maßnahmen im Voraus schriftlich einverstanden.

 

2.4.7. AUTORITÄT FÜR DIE AUSGABE VON RICHTLINIEN

 

Wenn Mitarbeiter von MTP Schweiz ihre vertraglichen Pflichten in den Räumlichkeiten des Kunden wahrnehmen, bleibt die volle Befugnis zur Erteilung von Richtlinien im Sinne des Arbeitsrechts jederzeit und vollständig bei MTP Schweiz.

 

2.4.8. VERTRAGSMASSNAHMEN

 

Im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflichten, der Rückgabe von Eigentum oder des Verbots, Personal oder andere Personen wegzuziehen, zu beschäftigen oder anderweitig zu engagieren, zahlt die verletzende Partei dem Geschädigten eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 50'000. Die Zahlung dieser Vertragsstrafe entbindet die verletzende Partei nicht von der weiteren Einhaltung der verletzten Bestimmung und schließt die Geltendmachung anderer Schadensersatzansprüche nicht aus.

 

2.4.9. ZUSÄTZLICHR FORDERUNGEN

 

Der Kunde kann eigene Forderungen gegen MTP Schweiz ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht aufrechnen.

 

2.5. GARANTIERTE QUALITÄTEN

 

Die einzigen als zugesicherten Eigenschaften sind die, die MTP Schweiz in der Auftragsbestätigung oder im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Garantie gilt höchstens bis zum Ablauf der Garantiezeit gemäß Ziffer 5. Die zugesicherte Eigenschaft liegt vor, wenn während des Annahmeverfahrens gemäß Ziffer 3 keine Mängelrüge geltend gemacht wurde.

 

2.6. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

 

Vorbehaltlich durchsetzbarer gesetzlicher Vorschriften und vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen kann jede der Parteien einen Vertrag am Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von 60 Tagen kündigen. Der Kunde verpflichtet sich, die bis zur Kündigung entstandenen Gebühren und Kosten an MTP Schweiz zu zahlen. Internationales Kaufrecht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.

 

3. PRODUKTE

3.1. SPEZIFIKATION

 

3.1.1. Alle von MTP Schweiz - dem Verkäufer - gelieferten Waren müssen mit den Spezifikationen und Beschreibungen (falls vorhanden) übereinstimmen, die ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind. Andere Spezifikationen, Beschreibungsmaterialien, schriftliche oder mündliche Zusicherungen, Korrespondenz oder Erklärungen, Werbe- oder Verkaufsliteratur müssen bei Bedarf explizit in den Vertrag aufgenommen werden.

 

3.1.2. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, des Kunden für Produkte von MTP Schweiz, sicherzustellen, dass die beabsichtigte Anwendung vor der Annahme und Verwendung geeignet und angemessen ist. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Käufer muss sicherstellen, dass die Verwendung des Produkts angemessen ist.

 

3.2. PREISE

 

3.2.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto EXW (Domizil MTP Thailand), (Incoterms 2010).

 

3.2.2. Die in den Produktpreislisten angegebenen und auf der Website veröffentlichten oder auf andere Weise veröffentlichten Preise können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.

 

3.3. LIEFERUNGSVERSPÄTUNG

 

3.3.1. Die Lieferung erfolgt gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen International Commercial Terms (Incoterms). Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Domizil MTP Thailand), (Incoterms 2010).

 

3.3.2. Die Lieferfrist beginnt, wenn:

 

3.3.3. Der Vertrag abgeschlossen ist und alle in der Auftragsbestätigung geforderten Akkreditive, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vom Käufer geleistet wurden. und

 

3.3.4. Der Verkäufer verfügt über alle für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Angaben. und

 

3.3.5. Der Käufer hat alle anderen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, die ihm obliegen.

 

3.3.6. Die im Vertrag vorgesehene Zeit ist nicht wesentlich für den Verkauf, und der Verkäufer hat im Falle einer Lieferverzögerung über den vorgesehenen Versandtermin hinaus eine angemessene Nachfrist.

 

3.3.7. Ein Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt, stellt keinen Grund für die Stornierung der Bestellung dar, sondern verlängert die Lieferfrist des Verkäufers um die Dauer des Ereignisses.

 

3.3.8. Der Verkäufer haftet in keiner Weise für entgangenen Gewinn, Geschäfte, Verträge, Einnahmen oder erwartete Einsparungen aufgrund von Lieferverzögerungen oder für besondere indirekte Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art. die aus verspäteter Lieferung entstehen.

 

3.4. GEFAHRÜBERGANG

 

3.4.1. Nutzen und Gefahr gehen auf den Käufer über, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass die Ware dem Käufer zur Verfügung steht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung kostenfrei erfolgt oder wenn der Transport vom Verkäufer organisiert wird. In jedem Fall gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer in der Schweiz auf den Käufer über.

 

3.5. ZAHLUNG

 

3.5.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss der Käufer dem Verkäufer den vollen Rechnungspreis der Ware 20 Tage nach dem Datum jeder Rechnung zahlen.

 

3.5.2. Die Produktion oder Herstellung beginnt, wenn der Auftrag durch den Verkäufer schriftlich bestätigt wurde. Unstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung sind innert 3 Tage dem Verkäufer zu melden.

 

3.5.3. Unabhängig von den verwendeten Zahlungsmitteln gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn das Konto des Verkäufers vollständig und unwiderruflich gutgeschrieben wurde.

 

3.5.4. Bei verspäteter Zahlung kann der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers seine Vertragserfüllung aussetzen, bis er die Zahlung erhält.

 

3.5.5. Wenn der Käufer innerhalb von drei (3) Monaten nach dem jeweiligen Fälligkeitsdatum keinen fälligen Betrag gezahlt hat, ist der Verkäufer berechtigt, (i) den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu kündigen und (ii) Schadensersatz zu verlangen die alle entstandenen Verluste umfassen. Diese Entschädigung darf den Kaufpreis nicht übersteigen.

 

3.6. Eigentumsvorbehalt

 

3.6.1. Das Eigentum an den Waren oder Materialien, die den Bestellungen des Käufers vorbehalten sind, geht erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer die Zahlung an den Verkäufer geleistet hat. 

 

3.6.2. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers dabei behilflich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentum des Verkäufers an den Waren zu schützen und die Kosten zu tragen, die sich aus diesem Schutz ergeben könnten.

 

3.6.3. Der Eigentumsvorbehalt berührt den Gefahrübergang nicht.

 

3.7. GARANTIE

 

3.7.1. Der Verkäufer haftet nur für Mängel der Ware, die sich aus den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und der ordnungsgemäßen Verwendung der Ware ergeben. Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer keine Kontrolle oder Kenntnis darüber hat, unter welchen Bedingungen die Ware vom Käufer betrieben oder gelagert wird. Der Verkäufer lehnt ausdrücklich jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung ab, wenn die Ware für einen Zeitraum nicht entsprechend den technischen Spezifikationen verwendet oder gelagert werden. Die Haftung des Verkäufers gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Wartung, fehlerhafte Installation oder fehlerhafte Reparatur durch den Käufer oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet nicht für normale Abnutzung oder Verschleiß.

 

3.7.2. Der Verkäufer garantiert gegenüber dem ursprünglichen Käufer der Ware für einen Zeitraum von 12 Monaten (ein Jahr) ab dem Datum der Lieferung, dass die Ware von der Qualität, dem Material und der Verarbeitung ist, die in den vom Verkäufer Vertrags-Spezifikationen der Ware festgelegt sind. Wenn sich die Ware innerhalb dieser Frist als fehlerhaft erwiesen hat, wird der Verkäufer die Ware nach seinem Ermessen für den Käufer kostenlos reparieren und / oder ersetzen, sofern

 

3.7.2.1. dem Verkäufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach ihrem Erscheinen eine schriftliche Benachrichtigung über die Mängel mitgeteilt hat; und

 

3.7.2.2. es wird davon ausgegangen, dass solche Mängel auf fehlerhafte Konstruktion, Material oder Verarbeitung des Verkäufers zurückzuführen sind; und

 

3.7.2.3. die mangelhafte Ware ist auf Kosten des Käufers an das Domizil des Verkäufers zurückzusenden.

 

3.7.3. Der Käufer veranlasst auf seine Kosten die Demontage und den Wiederaufbau von Ausrüstungen, die nicht die Ware sind, soweit dies zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist.

 

3.7.4. Diese Garantie gilt nicht für Geräte, die nicht innerhalb der Spezifikationen installiert oder verwendet wurden, die vom Verkäufer für den beabsichtigten und ordnungsgemäßen Gebrauch des Geräts empfohlen werden. Reparierte oder ersetzte Waren werden vom Verkäufer kostenlos an den ursprünglichen Lieferort zurückgesandt. Dies gilt jedoch vorbehaltlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3.7.5. Anstelle der genannten Abhilfemaßnahmen ist der Verkäufer berechtigt, den Preis der mangelhaften Ware nach eigenem Ermessen zu erstatten. Dies befreit der Käufer nicht von den anderen Zahlungsverpflichtungen.

 

3.7.6. Vorbehaltlich dieser Bestimmung ist der Verkäufer nicht haftbar gegenüber dem Käufer, ob vertraglich, unerlaubt oder anderweitig, für Mängel an der Ware oder für Verluste oder Schäden an der Ware, insbesondere jedoch ohne Einschränkung der vorgenannten Punkte bei Produktionsausfall, entgangenem Gewinn und sonstigen mittelbare, zufällige oder Folgeschäden. 

 

3.7.7. Abgesehen von den ausdrücklich ausgeführten Garantien übernimmt der Verkäufer keine Garantien, weder ausdrücklich noch stillschweigend. JEGLICHE GARANTIEN DER MARKTFÄHIGKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK WERDEN AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN.

 

3.8. HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR DEN VON WAREN VERURSACHTE SCHÄDEN

 

3.8.1. Der Verkäufer haftet nicht für Sachschäden, die durch die Ware nach der Lieferung und während des Besitzes des Käufers verursacht werden. Der Verkäufer haftet auch nicht für Schäden an Produkten, die vom Käufer hergestellt werden, oder an Produkten, die dem Käufer gehören.

 

3.8.2. Wenn der Verkäufer gegenüber Dritten gegenüber Schäden an Eigentum wie im vorstehenden Absatz beschrieben oder für Personenschäden haftet, hat der Käufer den Verkäufer und seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und Vertriebshändler von allen Ansprüchen freizustellen, zu verteidigen und Kosten für Schadensersatz sowie angemessene Anwaltsleistungen zu tragen.

 

3.8.3. Wird ein Schadensersatzanspruch gemäß dieser Klausel von einer dritten Partei gegen eine der Parteien geltend gemacht, so hat diese Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten.

 

3.9. HÖHERE GEWALT

 

3.9.1. Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt. Nach Mitteilung des Verkäufers an den Käufer über einen solchen Grund wird dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumt.

 

3.9.2. Im Rahmen dieser AGB bedeutet höhere Gewalt Feuer, Explosion, Flut, Blitz, Handlung, Terrorakt, Krieg, Rebellion, Aufruhr, Sabotage oder offizieller Streik oder ähnlicher Arbeitskampf oder andere Ereignisse oder Umstände.

 

3.10. WIRTSCHAFTLICHER VERLUST

 

3.10.1. Unberührt dessen, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag enthalten ist, haftet der Verkäufer unter keinen Umständen, sei es aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung der gesetzlichen Pflicht) oder aus anderen Gründen für (i) entgangener Gewinn, Geschäfte, Verträge, Einnahmen oder erwartete Einsparungen oder (ii) für besondere, indirekte, zufällige oder Folgeschäden jeglicher Art.

 

3.10.2. In Rechtsordnungen, die Beschränkungen oder Ausschlüsse von Rechtsmitteln oder Schadensersatzansprüchen oder einer Haftung, wie z. B. Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden, einschränken oder ausschließen oder implizite Garantien nicht ausschließen, die Einschränkung oder Ausschluss von Garantien, Rechtsmitteln, Schadensersatz oder Haftung, die hierin enthaltenen sind, sind Bestimmungen die in dem durch geltendes Recht maximal zulässigen Umfang gelten.

 

3.10.3. In Bezug auf Kosten, Schadenersatz, Zinsen oder Ansprüche, die von einem Gericht oder Schiedsgericht in den Vereinigten Staaten von Amerika und ihren Besitzungen (den „USA“) entschieden werden oder die Gesetze der USA oder deren Staaten oder Territorien anwenden, der Verkäufer haftet dem Käufer in jedem Fall nur in dem Umfang, in dem er nach den schweizerischen Gesetzen gehandelt hätte.

 

3.11. VERTRAULICHKEIT

 

3.11.1. Jeder, der Verkäufer und der Käufer halten sich vertraulich und geben ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen keine technischen oder kommerziellen Informationen an Dritte weiter, die sie aufgrund von Gesprächen, Verhandlungen und anderen Informationen erhalten haben. Andere Mitteilungen in Bezug auf die Waren und den Vertrag; es sei denn, dies ist gesetzlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

 

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

4.1. ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

 

Keine der Parteien darf den Vertrag oder die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) übertragen; Dieser Zustimmung kann nicht ohne Grund verweigert werden.

 

4.2. SCHRIFTFORM

 

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle weiteren Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden, um Rechtswirksamkeit zu erreichen.

 

4.3. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

 

Es gilt in allen Fällen materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.

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